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Description
As this is only relevant for the german taxation, I'll state this issue in German.
Gemäß BMF-Schreiben kann ein Airdrop durch
- Einkünfte aus sonstiger Leistung oder
- Schenkung
erhalten werden.
Falls man selber keine Aktion tätigen musste, um den Airdrop zu erhalten, gilt er als geschenkt und die schenkungssteuerlichen Regelung treten ein (Randnummer 74)
Beim Verkauf dieses Airdrops könnte es sich um ein privates Veräußerungsgeschäft handeln. Verstehe ich es richtig, dass dann folgender Satz zutrifft: Bei unentgeltlichem Erwerb ist die Anschaffung des Rechtsvorgängers maßgebend (§ 23 Absatz 1 Satz 3 EStG).
Heißt dass, dass man zur Berechnung des Gewinns wissen muss, wann und zu welchem Preis der Vorgänger den Coin gekauft hat? Oder ist damit nur gemeint, dass wenn man eine Leistung für 0 € erbracht hat, dass dann die Anschaffung des Rechtsvorgängers maßgebend ist. Auch das stelle ich mir unmöglich vor, auszuwerten.
Bspw. der FLAR Airdrop wurde allen gegeben, die XRP gehalten haben. Das geschah nicht zwingend mit eigenem Zutun, könnte also als Schenkung angesehen werden. Nun kann man aber wohl nichts über die Anschaffung des Rechtsvorgängers vermuten, das ist ja alles andere als Ungewiss...
@tobias-p Meinung dazu?